Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.06.2003 – IX ZR 188/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt Dr. v. P. beigeordnet.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 161.898,37 (cid:1)(cid:4) (cid:15) t-(cid:14) gesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO ist durch das innerhalb der Frist eingegangene vollständige und ordnungsgemäß begründete Prozeßkostenhilfegesuch und die nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in angemessener Frist eingereichte Klage gewahrt (vgl. Senatsentscheidungen vom 22. Februar 2001 - IX ZR 191/98, ZIP 2001, 1380, 1383 und vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98, ZIP 2001, 893, 895). Wie gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 KO für die konkursrechtliche Anfechtung ist auch bei den Anfechtungstatbeständen des § 10 GesO der Lauf der Anfechtungsfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt (vgl. Eckardt, Die Anfechtungsklage wegen Gläubigerbenachteiligung, 1994, S. 367; Huber, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. Nachtrag GesO III E Rn. 7; Smid/Zeuner, GesO 3. Aufl. § 10 Rn. 151, 154). Daß die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 Satz 1 KO zwei Jahre beträgt, steht einer Übertragung der Wertung des § 41 Abs. 1 Satz 2 KO nicht entgegen.
Kirchhof Raebel Kayser Bergmann (cid:0)(cid:16) (cid:1)(cid:17) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:13)(cid:12)
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 41 ThürKO, § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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