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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.09.2020 – IX ZR 185/19

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2019 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2020 - VIII ZA 16/19, juris Rn. 5).

Zitierte Vorschriften

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