Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.09.2016 – IX ZR 183/14

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juli 2016 und der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung einer Anhörungsrüge werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die vom Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge sowie der vom Kläger persönlich gestellte Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. In Verfahren, in denen - wie hier vor dem Bundesgerichtshof - Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO besteht, muss die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO durch einen Schriftsatz eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 13; vgl. zum Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Dasselbe gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (Zöller/ Greger, aaO § 236 Rn. 2). Daran fehlt es hier jeweils.

Randnummer 2

2. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden. Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 183/14 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten