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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.07.2021 – IX ZR 181/20

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. August 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert für das Zulassungsverfahren wird auf 155.943,62 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 566 Abs. 2 ZPO). Er hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 ZPO).

Randnummer 2

Die Beurteilung des Landgerichts zur Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners (§ 131 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 InsO) wirft hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Kläger und den Klägern in den beim Landgericht anhängigen Parallelverfahren in Höhe von insgesamt 4.959.451,94 € sowie hinsichtlich der Forderungen von 111 anderen Anlegern in Höhe von insgesamt 6.073.955,31 € (Bl. 159-162 d.A., Anl. B 14) keine wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung klärungsbedürftigen Fragen auf. Da diese Zahlungspflichten allein die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründen, kommt es auf die weiteren in Rede stehenden Verbindlichkeiten und damit etwa zusammenhängende Grundsatzfragen nicht an.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

Grupp Schoppmeyer Röhl Selbmann Richter am Bundesgerichtshof Dr. Harms hat an der Beschlussfassung mitgewirkt, ist aber wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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