Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.11.2020 – IX ZR 179/19

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 86.919,62 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die behaupteten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Randnummer 2

Allerdings hat sich das Berufungsgericht nicht hinreichend bewusst gemacht, dass es an das Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden war. Das Berufungsgericht hat die ergänzende Vernehmung eines bereits im ersten Rechtszug benannten Zeugen für erforderlich gehalten. Es hat die Beweisaufnahme des Landgerichts demnach als unvollständig angesehen. Infolgedessen war das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Urteil nicht mehr gebunden und musste zwingend eine eigene Tatsachenfeststellung vornehmen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 V ZR 147/12, NJW 2014, 550 Rn. 21). Zur erneuten Vernehmung der vom Landgericht bereits vernommenen Zeugen war das Berufungsgericht allerdings nur verpflichtet, wenn es deren Aussagen anders würdigen wollte als die Vorinstanz. Im Übrigen genügte eine eigenständige Würdigung der bereits erhobenen Beweise anhand der Vernehmungsprotokolle (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013, aaO Rn. 22).

Randnummer 3

Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht erhobenen Beweise nicht anders gewürdigt als das Landgericht. Die vor diesem Hintergrund nur erforderliche eigenständige Würdigung der bereits erhobenen Beweise anhand der Vernehmungsprotokolle unter Einbeziehung des vom Berufungsgericht selbst erhobenen Beweises lässt sich dem angefochtenen Urteil mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

Randnummer 4

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 179/19 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten