Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZR 179/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.081,25 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Was Inhalt eines Verwertungsvertrages zwischen einem Sequester und einem Aussonderungsberechtigten ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles ermitteln und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Dies gilt auch dann, wenn eine persönliche Haftungsübernahme des Sequesters vereinbart sein soll und der Sequester mit dem Zusatz "Sequester/ Gutachter" unterzeichnet hat. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich.
Eine persönliche Haftung des Sequesters ergibt sich, wenn er eigene, persönliche Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muss (BGHZ 100, 346, 352; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP 1989, 1584, 1587; v. 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, ZInsO 2005, 885, 886). Das von einem im Auftrag des Sequesters handelnden Sachbearbeiter im Rahmen von Vertragsverhandlungen über eine Verwertungsvereinbarung mit Aussonderungsberechtigten geschaffene Vertrauen muss sich der Sequester, wenn der Sachbearbeiter insoweit nicht schon Vollmacht zur Vertretung hat, im Rahmen der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Voraussetzung ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem durch die Hilfspersonen geschaffenen Vertrauen und den Aufgaben, die ihm zugewiesen waren (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, ZIP 2001, 1507, 1508).
Der notwendige Zusammenhang liegt hier vor. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsgericht hat nicht in symptomatischer Weise falsch entschieden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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