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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – IX ZR 178/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.651,22 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an einer substantiierten Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.

Randnummer 2

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Schuldnerin habe nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers gegen ihre Muttergesellschaft einen Anspruch auf eine Darlehensgewährung gehabt, konnte es sich auf Vorbringen der Beklagten stützen. Denn diese hatte geltend gemacht, infolge der Zahlung der Muttergesellschaft habe eine vermögensneutrale Verrechnung gegenüber der Schuldnerin stattgefunden, weil diese eine Forderung gegen die Muttergesellschaft verloren habe. Bei dieser Sachlage bestand tatsächlich eine Forderung der Schuldnerin gegen ihre Muttergesellschaft. Soweit die Beklagte ihr - teils widersprüchliches - Vorbringen anders verstanden wissen will, hätte sie für eine Klarstellung Sorge tragen müssen.

Zitierte Vorschriften

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