Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZR 178/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Kr. beigeordnet.
Gründe
Der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer bemisst sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, welche die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 188/04, ZVI 2005, 199; st. Rspr.). Das Berufungsgericht hat diesen Aufwand auf 10.000 € geschätzt. Der Senat schätzt ihn auf maximal 15.000 €. Der Kostenvoranschlag, den der Beschwerdeführer vorgelegt hat, ist weit überhöht. Selbst wenn zur Erfassung der Gegenstände die angegebenen maximal 700 Arbeitsstunden erforderlich sind, brauchen nur Hilfskräfte beschäftigt zu werden, die für 10 € pro Stunde zur Verfügung stehen und nicht - wie im Kostenvoranschlag angesetzt - 50 € pro Stunde kosten. Selbst wenn in den vorhandenen Hochlagern ein Gabelstapler nicht zur Verfügung steht und deshalb erst angemietet werden muss, erfordert die Miete für geschätzt 70 Stunden allenfalls 500 €. Ein Gabelstaplerfahrer wird für maximal 35 € pro Stunde zur Verfügung stehen. Einschließlich Umsatzsteuer und Sozialabgaben kommt daher ein Aufwand über 15.000 € nicht realistisch in Betracht.
2. Die Beschwerde wäre jedenfalls unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder fordert die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob ein Beirat einer Kommanditgesellschaft, der nur beratende Funktion hat, als nahe stehende Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO, § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO anzusehen ist, stellt sich nicht. Zum einen hatte der Beklagte als einziger Beirat der Schuldnerin nach § 23 des Gesellschaftsvertrages nicht lediglich beratende Funktion. Im Hinblick auf sein dort geregeltes umfassendes Informationsrecht unterfiel er zweifelsfrei der Regelung des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO.
Zum anderen hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO bejaht. Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor. Ein Zulassungsgrund liegt aber dann nicht vor, wenn nur gegen eine von zwei selbstständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162).
b) Soweit ein Verstoß gegen § 308 ZPO gerügt wird, wird ein Zulassungsgrund nicht geltend gemacht. Eine Divergenz zum Urteil des Senats vom 15. Januar 1987 (IX ZR 4/86, ZIP 1987, 244) liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich aller Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens angenommen hat, das der Beklagte im Sommer 1996 von der Schuldnerin zurückerlangt hat.
Eine eigene Inventur des Klägers hat der Beklagte vorprozessual verweigert. Ob gleichwohl sein Anspruch auf Auskunft nunmehr dahingehend eingeschränkt werden kann, dass ihm nur die Möglichkeit zu geben ist, sich selbst Kenntnis zu verschaffen, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dass dies überhaupt noch möglich wäre, weil noch alle von dem Beklagten im Sommer 1996 zurückerlangten Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens noch unverändert vorhanden sind, legt die Beschwerde nicht dar.
c) Die Frage, ob ein Unterlassen eine anfechtbare Rechtshandlung darstellt, ist nicht rechtsgrundsätzlich. Sie ist geklärt. Der Senat hat die Voraussetzungen zuletzt im Urteil vom 22. Dezember 2005 (- IX ZR 190/02, z.V.b.) zusammenfassend klargestellt. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht auch nicht abgewichen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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