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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 – IX ZR 176/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. August 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 283.007,58 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur anlegerund objektgerechten Beratung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat, wie die Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 ff) deutlich zeigt, anhand dieser Maßstäbe eine einzelfallbezogene Beurteilung der streitbefangenen Umstände vorgenommen.

Randnummer 3

2. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist gleichfalls nicht gegeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtanwendung des Anscheinsbeweises bei aufklärungsrichtigem Verhalten weisen keine sachfremden Erwägungen auf.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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