Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 171/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus § 260 Abs. 2 BGB verneint hat, ist kein entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers übergangen worden. Das Landgericht hat sich mit seiner Behauptung, es fehle die Prozesskorrespondenz gegen vom Kläger namentlich benannte Mieter, ausdrücklich befasst. Das Berufungsgericht hat sich dem offensichtlich angeschlossen. Damit liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor.
Dass mit der Feststellungsklage die drohende Verjährung verhindert werden sollte, entband den Kläger nicht davon, einen Sachverhalt substantiiert darzulegen, aus dem sich ein Schadensersatzanspruch ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063); insbesondere gehört die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge bereits zu den Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1349). Die Urteile der Vorinstanzen stehen damit in Einklang. Somit liegt weder ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor noch eine willkürliche Rechtsfindung.
Zitierte Vorschriften
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