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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.06.2013 – IX ZR 170/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.172,81 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde zeigt keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Maßstäbe, nach denen das Berufungsgericht bei der Prüfung der Anfechtbarkeit des Erlangens der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO die Frage eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin beurteilt hat, stehen mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen im Einklang. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert deshalb keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

Randnummer 3

Die Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist Sache des Tatrichters. Dass dabei der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden wäre, kann nicht festgestellt werden.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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