Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.02.2018 – IX ZR 17/17
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger begehrt mit seiner als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung bezeichneten Eingabe die Herabsetzung der in den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerte. Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, diesem Begehren zu entsprechen. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt. Der Senat befasst sich mit dem Verfahren nur deshalb, weil der Kläger Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2017 eingelegt hat, mit dem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auf dessen Kosten und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt hat.
Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dem Revisionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewusst nicht nur während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch erstmalig nicht mehr abändern (BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 mwN). Danach hat der Senat spätestens nach Mitteilung des Beschlusses nach § 544 Abs. 4 ZPO die Befugnis verloren, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erstmalig zu ändern (BGH, Beschluss vom 17. März 2015 - II ZR 391/13, BeckRS 2015, 08711; so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2014 - 10 U 18/14, juris Rn. 4 mwN; vgl. Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 zu § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG aF).
Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Denn im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht selbst seinen Streitwertbeschluss abändern können, weil eine Wertfestsetzung des erkennenden Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2015, aaO Rn. 4; vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07, juris Rn. 6; vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278; BSG, MedR 2007, 502 Rn. 5).
Zitierte Vorschriften
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