Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZR 17/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Beklagten wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O. beigeordnet. Die Beklagte hat monatliche Raten von 45 € an die Landeskasse zu zahlen, erstmals zum 1. März 2007.
Gründe
Bei einem einzusetzenden Einkommen von monatlich 104,35 € beträgt die zu erbringende Monatsrate 45 € (§ 115 Abs. 2 ZPO). Das einzusetzende Einkommen errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen von 1.408,36 € (904,65 € + 503,71 €) abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen (155,10 €), dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 ZPO (380 €), Kosten für Unterkunft (297,06 €) und Heizung (50 €), Pfändungen (301,85 €) und besondere Belastungen (120 €).
Die Raten sind an die Landeskasse zu zahlen, § 120 Abs. 2 ZPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 17/06 entschieden?“