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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – IX ZR 167/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. November 2011, ergänzt durch Beschluss vom 5. Dezember 2011, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelfer zu tragen hat.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.729,09 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Der geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor.

Randnummer 2

Der Kläger hat die ihm gegenüber dem Beklagten zu 1 bestehenden Beratungspflichten im Hinblick auf die von der V. zu erteilenden Bürgschaft verletzt. Der Mandant trägt zwar die Beweislast für die Pflichtverletzung des Anwalts. Dies gilt auch bei pflichtwidrig unterlassener Beratung. Dem Anwalt obliegt es aber, konkret darzulegen, wie die Beratung ausgesehen hat, die er erbracht haben will (G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1065 ff mwN).

Randnummer 3

Auch wenn er, wie er behauptet, den Beklagten zu 1 darauf hingewiesen haben sollte, dass die zunächst erteilte und ihm zur Prüfung übergebene Bürgschaftsurkunde "völlig untauglich" oder "nicht in Ordnung" sei, lag eine Pflichtverletzung vor. Denn er hätte dem Beklagten darlegen müssen, an welchen Mängeln die Bürgschaftsurkunde litt, damit dieser prüfen konnte, ob die neue Bürgschaftsurkunde den Anforderungen entsprach oder neuer Überprüfung bedurfte. Auf einer Nichtberücksichtigung dieses unsubstantiierten Vortrags des Klägers beruht deshalb der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht.

Randnummer 4

Soweit das Oberlandesgericht seine Entscheidung hilfsweise auf §§ 530, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stützt, beruht seine Entscheidung nicht auf diesen Überlegungen, die im Übrigen allenfalls einen Subsumtionsfehler im Einzelfall, aber keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufweisen.

Randnummer 5

Die weiter geltend gemachten Gehörsverletzungen hat der Senat geprüft und nicht für gegeben erachtet.

Randnummer 6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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