Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.04.2022 – IX ZR 165/21
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2021 wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 150.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die erneuten Anträge der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind als Gegenvorstellung gegen den die entsprechenden Anträge der Klägerin ablehnenden Beschluss des Senats vom 24. Februar 2022 auszulegen. Der Gegenvorstellung der Klägerin ist keine Folge zu geben, denn die Gründe, die zu der ablehnenden Entscheidung des Senats geführt haben, bestehen auch in Ansehung der Begründung des Schreibens des Liquidators der Klägerin vom 31. März 2022 unverändert fort.
II.
Es besteht kein Anlass, Anordnungen nach §§ 88, 89 ZPO in Bezug auf das Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt Z. zu treffen, nachdem dieser erklärt hat, er sei durch Rechtsanwältin M. , die vorinstanzlich Bevollmächtigte der Klägerin, mündlich und nachfolgend schriftlich mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt worden. Zum Beleg dessen hat er entsprechenden E-Mail-Verkehr vorgelegt. Zwar hat Rechtsanwalt Z. eine schriftliche Vollmacht nicht zu den Akten gereicht. Eine Partei muss aber gemäß § 89 Abs. 2 ZPO die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt hat, denn § 80 ZPO betrifft nicht die Erteilung der Vollmacht, sondern nur deren Nachweis (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640 Rn. 41).
Nachdem die Klägerin Rechtsanwältin M. Prozessvollmacht erteilt hat und diese damit grundsätzlich zur Führung des gesamten Prozesses ermächtigt ist, konnte die Rechtsanwältin mit Wirkung für die Klägerin auch einen Bevollmächtigten für die höhere Instanz, hier für die Revisionsinstanz, bestellen (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 81 Rn. 2 ff mwN).
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten der Klägerin zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden zuletzt bis zum 31. Januar 2022 verlängerten Frist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
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