Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.11.2009 – IX ZR 164/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat das Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 5. September 2009 in vollem Umfange zur Kenntnis genommen, teilt die dort unterbreitete Rechtsauffassung jedoch nicht, die der Kläger mit seiner Anhörungsrüge wiederholt und vertieft. Das ergibt sich auch aus der Begründung des nunmehr aufgegriffenen Beschlusses. Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
Zitierte Vorschriften
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