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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZR 154/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 108.996,10 € festgesetzt.

Gründe

Da die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 1. September 2005 keine Anträge enthält und die Beschwerde durch Schriftsatz vom 30. November 2005 zurückgenommen worden ist, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer des Beklagten. Dessen Unterliegen ist in Bezug auf die Klageanträge zu 2 und 3 mit insgesamt 52.967 € und hinsichtlich des Klageantrags zu 1 mit 54.029,10 € zu bewerten, weil Zinsen auch bei der Wertberechnung des bezifferten Freistellungsantrags unberücksichtigt bleiben BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59, NJW 1960, 2336; v. 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958). Gegenüber dem Klageantrag zu 4 bemisst der Senat das Unterliegen des Beklagten mit 2.000 €.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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