Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.12.2011 – IX ZR 152/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.199,47 € festgesetzt.
Gründe
Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, ein Kündigungsrecht des Zwangsverwalters könne mit der Anfechtbarkeit der Vereinbarung über die Reduzierung des Mietzinses nach § 3 Abs. 1 AnfG begründet werden. Diese Auffassung ist entgegen der Ansicht der Beschwerde jedenfalls nicht so unvertretbar, dass sie als willkürlich einzustufen wäre. Es drängt sich nicht der Schluss auf, dass die Beurteilung auf sachfremden Erwägungen beruht, die Rechtslage wird nicht in krasser Weise verkannt.
Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG bejaht hat, rechtfertigen nicht den von der Beschwerde erhobenen Vorwurf objektiver Willkür. Lücken in der Begründung (etwa bezüglich des Vorsatzes des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen) und Ungenauigkeiten (hinsichtlich der Voraussetzungen der Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG) genügen hierfür nicht.
Die gerügte Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf verschiedene von den Beklagten angeführte tatsächliche Gesichtspunkte nicht näher eingegangen ist, erlaubt nicht den Schluss, es habe diese Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der gesamte Tatsachenvortrag einer Partei vom Gericht berücksichtigt worden ist. Besondere Umstände, die hier einen gegenteiligen Schluss rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300).
Zitierte Vorschriften
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