Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZR 152/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.283,93 € festgesetzt.
Gründe
Da die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 29. August 2005 keine Anträge enthält und die Nichtzulassungsbeschwerde durch Schriftsatz vom 29. September 2005 zurückgenommen worden ist, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer des Klägers, dessen Berufung im Umfange von 38.283,93 € als unzulässig verworfen worden ist.
Zitierte Vorschriften
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