Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZR 152/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.283,93 € festgesetzt.

Gründe

Da die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 29. August 2005 keine Anträge enthält und die Nichtzulassungsbeschwerde durch Schriftsatz vom 29. September 2005 zurückgenommen worden ist, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer des Klägers, dessen Berufung im Umfange von 38.283,93 € als unzulässig verworfen worden ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 152/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten