Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.03.2011 – IX ZR 150/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 78.750 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.
a) Soweit das Berufungsgericht eine Übertragung der Wechsel von der Schuldnerin auf die Beklagte nicht festgestellt hat, scheidet eine Gehörsverletzung aus.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZR 165/09, Rn. 3). Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht auf die von ihm im Ergebnis getroffene Beweislastentscheidung die als übergangen gerügte - ihrem Inhalt nach nicht eindeutige - Zeugenaussage ersichtlich zur Kenntnis genommen. Soweit es seine weitere rechtliche Würdigung auf den urkundlichen Inhalt der mit Blankoindossamenten (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 WG) versehenen Wechsel stützt, ist der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt.
Der maßgebliche Schriftsatz brauchte schon deshalb nicht berücksichtigt zu werden, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde und nicht den vorliegenden Rechtsstreit, sondern eine Streitverkündung zum Gegenstand hatte. Davon abgesehen lässt der Schriftsatz eine substantiierte Darlegung vermissen, dass der Beklagten die Umstände bekannt waren, die eine Anfechtung des Erwerbs gegenüber der A. KG begründen.
2. Soweit die Beschwerde die Grundsätze der Anfechtbarkeit von Drittzahlungen auf wertlose Forderungen auch für Fälle befürwortet, in denen es sich um einen von dem Schuldner ausgehenden, für den Zuwendungsempfänger erkennbar einheitlichen Zahlungsvorgang unter bloß formaler Einschaltung eines Dritten handelt, liegt ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht vor.
Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht nicht zugrunde gelegt. Nach seinen Feststellungen war der Beklagten lediglich die A.
KG als Unternehmen bekannt. Deshalb bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt dafür, dass tatsächlich Mittel der Schuldnerin über die A.
KG als bloße Durchgangsstation an sie gelangt waren. Aus dem Umstand, dass die Wechsel ursprünglich auf die Schuldnerin lauteten, musste die Beklagte nicht schließen, dass die Wechsel unmittelbar aus deren Vermögen herrührten. Vielmehr bestand die Möglichkeit, dass die Schuldnerin die Wechsel zur Begleichung einer Verbindlichkeit gegenüber der A. KG eingesetzt hatte.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 13 WG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 150/10 entschieden?“