Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.11.2005 – IX ZR 150/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 40.903,35 € (80.000 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der behauptete Freistellungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte ändert nichts daran, dass die Zuwendung des Miteigentumsanteils insgesamt gesehen unentgeltlich (§ 4 AnfG) erfolgte, weil die Beklagte schon vorher gegenüber dem Grundschuldgläubiger unbeschränkt persönlich haftete
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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