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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.09.2010 – IX ZR 148/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.848,87 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

1. Das Berufungsgericht hat seine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde lag, nicht missachtet (§ 563 Abs. 2 ZPO). Die Aufhebung beruhte darauf, dass das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil zu Unrecht davon ausgegangen war, eine pflichtgemäße Beratung des Erblassers durch die Beklagten hätte zu einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts des Inhalts geführt, dass bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile der günstigere Steuersatz auch ohne Mitveräußerung eines Anteils am Betriebsgrundstück zur Anwendung komme. Nach der Zurückverweisung der Sache ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Erblasser allein aufgrund einer pflichtgemäßen Beratung durch die Beklagten über das insoweit bestehende steuerliche Risiko einen Teil des Betriebsgrundstücks mitverkauft und so den Steuerschaden vermieden hätte.

Randnummer 3

2. Zu der nach § 563 Abs. 2 ZPO verbindlichen rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht gehören nicht die Ausführungen zur Berechnung der Schadenshöhe unter III des Revisionsurteils. Im Übrigen hat das Berufungsgericht den dort erfolgten Hinweis, bei dem anzustellenden Vermögensvergleich sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen Eigentümerinnen des gesamten Betriebsgrundstücks geblieben seien und insgesamt dessen Früchte genießen könnten, beachtet. Dies ergibt sich aus seinem Beschluss vom 4. April 2008 und der anschließenden Reduzierung des Klageantrags. Auch im Zusammenhang mit der Bewertung des Grundstücks ist dem Berufungsgericht kein zulassungsrelevanter Rechtsfehler unterlaufen, zumal der Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Schadensberechnung der Klägerinnen mit Ausnahme von Notarkosten, die das Berufungsgericht noch von der Klageforderung abgezogen hat, in der Berufungsverhandlung nicht mehr entgegengetreten ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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