Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.04.2014 – IX ZR 147/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Normenkette
- § 81 InsO; § 267 Abs. 1, § 812 BGB
Leitsatz
Eine vom Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Leistungsbestimmung zugunsten eines Dritten ist unwirksam.
Tenor
Der Leitsatz zum Urteil vom 13. März 2014 wird wegen eines Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es statt "OLG Kiel" richtig "OLG Schleswig" heißt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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