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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.11.2003 – IX ZR 145/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Dem Beklagten wird die beantragte Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juni 2003 versagt.

Gründe

Der Antrag wird abgelehnt, weil die erhobene Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Gründen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) zutreffend verneint. Die Zulassung der Revision kann daher auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) der beschwerten Partei durch das Revisionsgericht nicht erfolgen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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