Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZR 141/99
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 206.605,18 DM
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der Schuldbeitritt ist im Hinblick auf § 151 Satz 1 BGB spätestens mit der Klagebegründungsschrift vom 29. Dezember 1997 wirksam geworden. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß das pactum de non petendo vom 26. Februar 1996 selbst eine entgeltliche Kreditgewährung im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG zum Inhalt gehabt hätte: Das zweite Teilurteil vom 4. Oktober 1996 sprach zwar lediglich 5 % Fälligkeitszinsen zu, behielt aber die Entscheidung über die geltend gemachten, höheren Verzugszinsen vor. Die Erstattung angefallener Beratungskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 Abs. 1 BGB) ist ebenfalls kein Entgelt.
Kreft Kirchhof Fischer
Zitierte Vorschriften
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