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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZR 135/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Februar 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 117.597,13 € (230.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).

Die Klage scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgewiesen hat.

Falls der Beklagte verpflichtet war, den Kläger über das Schreiben der I. vom 7. Februar 1995 und den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu informieren, so war hierfür die Übersendung des Schreibens der I. an den Kläger ausreichend. Der Beklagte hat mehrfach dargelegt und unter Beweis gestellt, daß er dieses Schreiben dem Kläger übersandt hat. Darlegungs- und beweisplichtig für die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten und den Nichterhalt dieses Schreibens durch den Beklagten war danach der Kläger (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - WM 1995, 1504, 1506; v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97 - WM 1998, 140, 142). Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger diesen Beweis nicht erbracht. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

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Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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