Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.03.2007 – IX ZR 13/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 71.971,54 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Abs. 1 ZPO). Von einem Verfassungsverstoß kann keine Rede sein.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 20 O 106/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 4 U 134/04 –
Beglaubigt
Bürk, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
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