Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.04.2010 – IX ZR 128/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die abweichende Würdigung der Bekundungen der Zeugin W. durch das Berufungsgericht ist mit § 398 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu vereinbaren. Das Berufungsgericht hat seine vom Landgericht abweichenden Feststellungen nicht auf eine unterschiedliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin gestützt. Vielmehr ist es nur - anders als das Landgericht - von der Ergiebigkeit der Bekundungen für die Beweisfrage ausgegangen. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der vom Landgericht erhobenen Beweise bestehen nicht. Das Berufungsgericht durfte deshalb unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden zu abweichenden Feststellungen gelangen, ohne die erstinstanzliche Beweisaufnahme wiederholen zu müssen.
Auch die weiteren, von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat auf die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung hingewiesen. Die Beklagte hat nicht in Frage gestellt, dass die Zeugin W. vor der Überweisung der Beiträge von ihrem Privatkonto 25.000 € - durch Bankauszug belegt - auf dieses Konto eingezahlt hat. Sie hat lediglich die Herkunft dieses Geldes aus dem Vermögen der Schuldnerin bestritten.
Allgemeine Leitlinien für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die über einen Leistungsmittler vollzogenen Vermögensverschiebungen aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Schuldners erkennbar und deshalb anfechtbar sind, können nicht aufgestellt werden. Es handelt sich bei der Beurteilung entsprechender Sachverhalte um Entscheidungen im Einzelfall. Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung kommt deshalb nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Zitierte Vorschriften
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