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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 121/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 21.349,64 Euro.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Das Berufungsgericht ist nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, nach der die Zahlung eines Dritten nur dann zu einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) führt, wenn dadurch zugleich eine (pfändbare) Forderung des späteren Insolvenzschuldners gegen den Dritten getilgt wird. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, ist davon ausgegangen, dass der Dritte „als Schuldner des Insolvenzschuldners auf dessen Geheiß Zahlung geleistet hat“ (LGU 4). Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angenommenen. Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400). So liegt der Fall hier.

Randnummer 3

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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