Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.02.2005 – IX ZR 119/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. April 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 187.014,29 € (365.768,16 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz verstoßen. Der Tatbestand eines Urteils beweist, was die Parteien im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorgetragen hatten (§ 314 ZPO). Dieser Beweis kann durch das Sitzungsprotokoll, nicht aber durch den Inhalt
der zuvor eingereichten Schriftsätze entkräftet werden (vgl. z.B. BGHZ 140, 335, 338 f). Die weiteren Verfahrensrügen des Beklagten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO, § 565a ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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