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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.01.2016 – IX ZR 117/14

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.761,30 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob Einrichtungen, die nach § 356 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung Zahlungen auf die Winterbauumlage entgegengenommen haben, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Anspruch genommen werden können, keiner Klärung, weil sie ausschließlich auslaufendes Recht betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2014 - II ZR 442/13, ZInsO 2015, 1216 Rn. 3; vom 11. März 2015 - VII ZR 270/14, NJW 2015, 1875 Rn. 2).

Randnummer 2

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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