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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 107/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2004 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 71.378,10 € festgesetzt.

Bei der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat es sein Bewenden.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist, § 544 Abs. 2 ZPO.

Bei der Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat es sein Bewenden, weil sich auch aus dem neuen Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 10. November 2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ergibt (§§ 114, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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