Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 107/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 114 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbotes zu Lasten des Klägers ist nicht erkennbar.
Zitierte Vorschriften
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