Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 97/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. März 2005 aufgehoben. Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 19. November 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahens zu tragen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 500,25 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung des Landgerichts ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321, 338) unvereinbar, nach welchem der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV die ungekürzte Mindestvergütung zu beanspruchen hat. Die zulässige Rechtsbeschwerde, deren Antrag der Senat nach den §§ 4 InsO, 308 Abs. 1 ZPO nicht überschreiten kann, ist demgemäß begründet.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 10 InsVV, § 2 InsVV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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