Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.05.2004 – IX ZB 94/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).
Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, weil das Landgericht die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen hat. Hinsichtlich der Prozeßkostenhilfeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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