Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.12.2018 – IX ZB 91/18
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 2018, mit dem die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. Mai 2018 verworfen worden ist, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Verwerfung der Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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