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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.10.2024 – IX ZB 8/23

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:141024BIXZB8.23.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 23. Dezember 2022 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 512,65 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den die Wirkungen einer Berufungsrücknahme aussprechenden Beschluss des Berufungsgerichts (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO) die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Schoppmeyer Schultz Selbmann

Weinland Kunnes

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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