Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.10.2024 – IX ZB 8/23
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:141024BIXZB8.23.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 23. Dezember 2022 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 512,65 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den die Wirkungen einer Berufungsrücknahme aussprechenden Beschluss des Berufungsgerichts (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO) die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Weinland Kunnes
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