Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.05.2009 – IX ZB 79/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 3. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Beschwerde vom 9. Februar 2009 ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gleiche gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 236 Abs. 1 ZPO). Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzungsantrag sind daher zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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