Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZB 77/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Dem Schuldner wird die für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2007 (Geschäftsnummer 86 T 109/07) nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Auch eine formgerecht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte und gemäß § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO zu Recht bejaht.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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