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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZB 76/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2007 (Geschäftsnummer 86 T 151/07) wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Eingabe vom 20. April 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04; NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21). Daran fehlt es hier. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Treuhänders durch den Schuldner findet nicht statt (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 InsO).

Randnummer 3

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 313 InsO, § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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