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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZB 75/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 11.962,15 DM.

Gründe

I.

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. Dezember 2000, das ihm am 10. Januar 2001 zugestellt worden ist, am 12. Februar 2001 (einem Montag) Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2001 hat der Beklagte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Eine Berufungsbegründung hat er mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 519b Abs. 2 Halbs. 2, 547, 577 ZPO); es hat indes keinen Erfolg.

Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO ist die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO - und nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist - nachzuholen. Im Streitfall hat diese Frist spätestens am 26. März 2001 - mit Bekanntgabe der gerichtlichen Verfügung vom 21. März 2001 [GA 90] - begonnen (§ 234 Abs. 2 ZPO); gegebenenfalls ist sie am 9. April 2001 abgelaufen. Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 eingereichte Berufungsbegründung war somit verspätet.

Kreft Kirchhof Fischer

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 519b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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