Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.05.2009 – IX ZB 73/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Schuldners an das Landgericht Berlin vom 25. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss ist und der Schuldner nach entsprechender Belehrung seitens des Landgerichts um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof, mithin an das Rechtsbeschwerdegericht, gebeten hat.
Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies gemäß § 4 InsO, §§ 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nicht dargelegt ist, inwieweit die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Ausführungen des Schuldners enthalten keine Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses, sondern betreffen im Wesentlichen die Frage, ob Anlass bestanden hat, das Insolvenzantragsverfahren einzuleiten und die Beteiligte zu 2 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin zu bestellen. Diese Frage ist durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2008 längst - rechtskräftig - positiv entschieden. Da die Beteiligte zu 2 anschließend als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig geworden ist, steht ihr die vom Insolvenzgericht festgesetzte Mindestvergütung zu.
Zitierte Vorschriften
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