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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.06.2010 – IX ZB 72/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010 abgeschlossen.

Randnummer 2

Die Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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