Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.06.2010 – IX ZB 72/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Randnummer 1
Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010 abgeschlossen.
Randnummer 2
Die Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen.
Zitierte Vorschriften
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