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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.05.2010 – IX ZB 72/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten vom 22. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 22. März 2010 (Eingang beim Oberlandesgericht) ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Sie ist als solche nicht statthaft, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist, weil die Rechtsbeschwerde insoweit weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Beklagte gegen die Verwerfung der Berufung und die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 236 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Deshalb sind Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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