Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 71/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29. März 2004 zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 71/06 entschieden?“