Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.12.2017 – IX ZB 69/17
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 2017 wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angekündigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.
Gegen den Beschluss, mit dem das Landgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem 1. Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung angeordnet hat, findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Zudem endete die Wirkung des Einstellungsbeschlusses mit der in der Sache abschließenden Entscheidung des Landgerichts durch das 2. Versäumnisurteil vom 21. September 2017 (vgl. MünchKomm-ZPO/Götz, 5. Aufl., § 707 Rn. 20; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 707 Rn. 20 aE; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 34. Aufl., § 707 Rn. 15).
Zitierte Vorschriften
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