Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.04.2018 – IX ZB 68/17
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. September 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 500 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber im Übrigen unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die auf die Abweisung des Klageantrags Ziffer 6 beschränkte Berufung des Klägers war nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht überstieg. Das Berufungsgericht hat bei seiner Festsetzung des Beschwerdewerts auf lediglich 500 € die Grenzen seines ihm durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens nicht überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, NJW 2009, 3161 Rn. 9; Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 217/16, WM 2018, 291 Rn. 5). Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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