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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZB 67/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer maßgebend. Da die Rechtsbeschwerde noch vor Antragstellung und Begründung zurückgenommen worden ist, hat die Streitwertbemessung nach der Beschwer des rechtsmittelführenden Schuldners zu erfolgen. Diese ergibt sich aus dem Vergleich der Anträge des Rechtsmittelführers im vorigen Rechtszug mit dem dort erzielten Ergebnis (Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 47 GKG Rn. 7).

Randnummer 2

Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts nach dem Interesse des Schuldners an der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts und der Bestätigung des Insolvenzplans bietet, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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