Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.02.2004 – IX ZB 67/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031036505 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit der Erinnerung wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2003 ergangene Kostenrechnung auf ihn persönlich ausgestellt ist. Er meint, die Rechnung müsse an ihn als Treuhänder über das Vermögen des Schuldners gerichtet werden.
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenausspruch der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde betrifft den Erinnerungsführer persönlich. Dieser hatte mit der Rechtsbeschwerde die Aufhebung eines gegen ihn selbst gerichteten Zwangsgeldbeschlusses erreichen wollen. Daher hat er auch die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels persönlich zu tragen. Daß das Zwangsgeld wegen Verletzung der dem Beschwerdeführer als Treuhänder obliegenden Aufgaben verhängt wurde, ändert daran nichts.
’" (cid:8)(cid:17) ((cid:11) )+ *- ,(cid:17) (cid:21)(cid:23).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 67/03 entschieden?“