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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 66/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 20. März 2006 wird Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 7, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Randnummer 2

Außerdem ist die Rechtsbeschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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